AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Zerbock Medienwerk

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Zerbock Medienwerk, Espenpark 2 a, 90559 Burgthann, Deutschland, (nachfolgend „Zerbock“) und dem Kunden, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB erkennt Zerbock nicht an, es sei denn, der Geltung dieser AGB wird ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder annahme des Kunden unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsbedingungen ist im Internet unter http://www.zerbock.de/agb. html jederzeit abrufbar.

2. Angebote, Vertragsschluss, Form

2.1 Der Vertrag kommt zustande durch Angebotsbestätigung des Kunden oder Auftragsbestätigung von Zerbock. 2.2. Eine bestimmte Form, insb. Schriftform, ist nicht erforderlich.

2.3 Angebote von Zerbock sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend. An fixe Angebote hält sich Zerbock in Ermangelung anderweitiger Bestimmung zwei (2) Wochen gebunden, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abgabe.

2.4 Dem Kunden werden kein Eigentum und keine Nutzungsrechte an Zeichnungen, Entwürfen, Layouts, Software und sonstigen Materialien und Unterlagen eingeräumt, die im Rahmen von Angeboten und Vertragsverhandlungen übergeben werden. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Zerbock.

3. Zusammenarbeit

3.1 Die Vertragsparteien benennen einander Ansprechpartner, die verbindlich sämtliche die Durchführung des Vertrages betreffende Fragen abstimmen. Bei Ausfall durch Urlaub, Krankheit etc. sind Ersatzpersonen zu benennen. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

3.2 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen und bei konkretem Bedarf über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung.

3.3 Über den Informationsaustausch und die Absprachen der Ansprechpartner wird Zerbock eine dem Kunden zu übermittelnde Bestätigung erstellen. Die Bestätigung ist für die Absprachen der Parteien verbindlich, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

4. Leistungen

4.1 Die Einzelheiten der von Zerbock für den Kunden zu erbringenden Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.

4.2 Ohne gesonderte Vereinbarung ist Zerbock nicht zur Herausgabe von zur vertraglichen Leistung führenden Zwischenergebnissen, Entwürfen, Layouts, Quelldateien etc. verpflichtet.

4.3 Zerbock ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

4.4. Ohne gesonderte Vereinbarung ist die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintra- gungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und sonstiger Leistungen nicht geschuldet.

5 Lieferbedingungen und Selbstbelieferungsvorbehalt

5.1 Die Lieferzeit beträgt, sofern nicht beim Angebot anders angegeben innerhalb Deutschlands, 3 - 5 Tage. 5.2 Sollten nicht alle bestellten Produkte vorrätig sein, sind wir zu Teillieferungen auf unsere Kosten berechtigt, soweit dies für Sie zumutbar ist.

5.3 Sollte die Zustellung der Ware trotz dreimaligem Auslieferversuchs scheitern, können wir vom Vertrag zurücktreten. Ggf. geleistete Zahlungen werden Ihnen unverzüglich erstattet.

5.4 Wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, weil wir mit diesem Produkt von unseren Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert werden, können wir vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden wir Sie unverzüglich informieren und Ihnen ggf. die Lieferung eines vergleichbaren Produktes vorschlagen. Wenn kein vergleichbares Produkt verfügbar ist oder Sie keine Lieferung eines vergleichbaren Produktes wünschen, werden wir Ihnen ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

6. Mitwirkungsleistungen

6.1 Der Kunde unterstützt Zerbock bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Materialien, Daten („Inhalte“) sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern.

6.2 Vom Kunden bereitzustellende Inhalte sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Eine Aufstellung der von Zerbock in diesem Sinne verarbeiteten Formate kann unter http:// www.zerbock.de/formate.pdf eingesehen werden. Ist eine Konvertierung der vom Kunden überlassenen Inhalte in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten nach den üblichen Stundensätzen von Zerbock, einsehbar unter http://www.zerbock.de/verguetung.pdf.

6.3 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben, Anforderungen oder Inhalte fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Zerbock unverzüglich mitzuteilen.

6.4 Mitwirkungsleistungen des Kunden, die im Rahmen des Vertrages geschuldet sind, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

7. Leistungsänderungen

7.1 Wünscht der Kunde eine Änderung des vertraglich bestimmten Umfangs der Leistungen, so teilt er dies Zerbock schriftlich mit. Diese wird den Änderungswunsch des Kunden und dessen Auswirkungen auf die bestehende Vereinbarung prüfen. Die Prüfung ist mit dem üblichen Stundensatz von Zerbock zu vergüten.

7.2 Zerbock teilt dem Kunden das Ergebnis der Prüfung mit. Hierbei wird sie entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches unterbreiten oder darlegen, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

7.3 Ist die Änderung nach dem Ergebnis der Prüfung durchführbar, werden sich die Vertragsparteien bezüglich des Inhalts des Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches abstimmen. Kommt eine Einigung zustande, wird der Vertrag insoweit geändert. Kommt keine Einigung zustande, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

7.4 Vereinbarte Termine werden, wenn und soweit sie vom Änderungsverfahren betroffen sind, unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben. Zerbock wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

7.5 Wünscht Zerbock eine Änderung des vertraglich bestimmten Umfangs der Leistungen, so teilt sie dies dem Kunden schriftlich mit und unterbreitet einen Umsetzungsvorschlag entsprechend Punkt 7.2. Das weitere Vorgehen richtet sich nach den Punkten 7.3 und 7.4. Die mit der Erarbeitung des Änderungsvorschlages verbundenen Aufwendungen trägt Zerbock.

8. Freigabe

8.1 Nach Aufforderung von Zerbock ist der Kunde zur Freigabe auch von Entwürfen und Zwischenergebnissen verpflichtet, sofern diese für sich sinnvoll beurteilt werden können.

8.2 Änderungswünsche nach Freigabe stellen eine Leistungsänderung dar (vgl. Punkt 7).

9. Frist zur Montage, Leistungsverzögerung und Stornierung

9.1 Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

9.2. Setzt der Besteller dem Montageunternehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Eintritt der Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist von Zerbock nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 16 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 9.3. In Fällen von Stornierungen der Beauftragung von Montagen seitens des Kunden oder der Nichtinanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Leistungen, werden die bestellten und reservierten, Leistungen zu nachstehender Pauschale durch Zerbock berechnet: Stornierung innerhalb 24 Stunden vor Erbringen der jeweiligen Leistungen oder Nichtinanspruchnahme der jeweiligen Leistungen: Berechnung von 100 % der bestellten / reservierten Leistungen. Die vorstehenden Stornogebühren fallen auch dann an, wenn die bestellten und reservierten Leistungen nur teilweise seitens des Kunden storniert wurden, wobei die genannten Pauschalen sich auf den Teil der Leistungen, welcher storniert oder nicht in Anspruch genommen wurde beziehen.

10. Termine

10.1 Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen) und höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, allgemeine Störungen der Telekommunikation) hat Zerbock nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Zerbock, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Zerbock wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

10.2 Setzt die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraus, so beträgt diese mindestens zwei (2) Wochen.

11. Rechte

11.1 Zerbock gewährt dem Kunden aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung an den erbrachten Leistungen das Recht, die Leistungen für die dem Vertrag zugrunde liegenden Zwecke im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen.

11.2 Will der Kunde von Zerbock gestaltete Arbeiten ganz oder teilweise über den ursprünglich vereinbarten Zweck oder Umfang hinaus verwerten, bedarf es für die Abgeltung der Nutzungsrechte einer gesonderten, vorab zu treffenden Honorarabsprache.

11.3 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte oder die Erteilung von Unterlizenzen ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus dem Vertragszweck ergibt.

11.4 Ohne gesonderte Gestattung ist der Kunde zur Veränderung oder Bearbeitung der erbrachten Leistungen nicht berechtigt. Änderungen und Bearbeitungen, die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind, bleiben hiervon ausgenommen.

11.5 Der Kunde ist verpflichtet, auf dem fertig gestellten Werk und dessen Vervielfältigungsstücken Zerbock zu nennen. 11.6 Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

12. Versand

12.1 Wird das Werk auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit seiner Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers, auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt.

12.2 Wenn Versandweg und Transportmittel nicht individuell vereinbart sind, kann Zerbock die jeweils für sie günstigste Variante für den Versandweg und das Transportmittel wählen. Zerbock wird bei dieser Wahl auf die ohne weiteres erkennbaren Belange des Kunden Rücksicht nehmen.

12.3 Falls der Kunde eine spezielle Verpackung verlangt, so hat er die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen.

13. Fremdleistungen

13.1 Zerbock wird zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen in der Regel im Namen und für Rechnung des Kunden bestellen.

13.2 Der Kunde ist verpflichtet, Zerbock hierzu erforderliche Vollmachten auf Anforderung zu erteilen und Vollmachtsurkunden zur Verfügung zu stellen.

14. Vergütung

14.1 Ist eine fixe Vergütung vereinbart, so ist Zerbock berechtigt, für in sich abgeschlossene und selbstständig nutzbare Teile der vereinbarten Leistung Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.

14.2 Erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, so sind mangels anderer Vereinbarung die jeweils gültigen Vergütungssätze von Zerbock anwendbar (einzusehen unter http://www.zerbock.de/preise).

14.3 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich exklusive Verpackung und Versand und zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

14.4 Erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, so sind Auslagen, Spesen und Reiseaufwendungen, die Zerbock im Rahmen des Auftrags entstehen, vom Kunden zu tragen und werden zum Selbstkostenpreis weiterberechnet.

14.5 Kostenvoranschläge von Zerbock sind, sofern nicht anders vereinbart, unverbindlich.

Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Zerbock schriftlich veranschlagten um mehr als fünfzehn (15) Prozent übersteigen, wird Zerbock den Kunden auf die höheren Kosten unverzüglich hinweisen.

15. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

15.1 Soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind sämtliche Leistungen bar und ohne Skontoabzug innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Datum der Rechnung zu leisten. Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Folgen des Verzugs gelten die gesetzlichen Regeln.

15.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zudem kann der Kunde mit einer Gegenforderung aufrechnen, die an die Stelle eines ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechts aus diesem Vertragsverhältnis getreten ist.

15.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur beschränkt auf dasselbe Vertragsverhältnis und bei Mängeln nur in Höhe des Dreifachen der zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen. Der Kunde kann sein Zurückbehaltungsrecht aber wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche ausüben.

16. Mängelansprüche

16.1 Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit einer Lieferung einen Anspruch auf Nacherfüllung. Zerbock ist nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung/Herstellung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren.

16.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Preis mindern oder ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn Zerbock die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist.

16.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr.

17. Haftung

17.1 Im Fall des Vorsatzes haftet Zerbock unbeschränkt. In Fällen grober Fahrlässigkeit und einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung haftet Zerbock auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

17.2 Die Haftung aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus Verzug, wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. 17.3 Vorstehende Regelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

17.4 Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet Zerbock nur, wenn sie die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht und der Kunde zugleich sichergestellt hat, dass die vernichteten Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

17.5 Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

18. Fremdinhalte, Domain-Namen

18.1 Für Materialien und Inhalte, die der Kunde bereitstellt, ist Zerbock nicht verantwortlich.

Zerbock ist nicht verpflichtet, die Materialien und Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen, sie wird den Kunden aber rechtzeitig auf aus Ihrer Sicht ohne weiteres erkennbare gewichtige Risiken hinweisen.

18.2 Für den Fall, dass aufgrund der vom Kunden bereitgestellten Materialien und Inhalte Zerbock selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde Zerbock schad- und klaglos.

18.3 Im Fall der beauftragten Registrierung von durch den Kunden vorgegebenen Domain-Namen durch Zerbock obliegt die Prüfung auf die Verletzung fremder Kennzeichen und Namensrechte dem Kunden.

19. Eigentumsvorbehalt

19.1 Alle gelieferten physischen Leistungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Geldansprüche von Zerbock aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, auch wenn Zahlungen für die konkrete Leistung erbracht wurden, Eigentum (Vorbehaltsware) von Zerbock.

19.2 Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Sache hat der Kunde Zerbock unverzüglich zu benachrichtigen. 19.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten.

19.4 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in voller Höhe an Zerbock sicherungshalber abgetreten. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er mit seinen Zahlungspflichten gegenüber von Zerbock nicht in Verzug gerät und kein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.

19.5 Übersteigt der realisierbare Wert der für Zerbock bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 Prozent, so gibt Zerbock auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in entsprechender Höhe nach ihrer Wahl frei.

20. Geheimhaltung, Referenznennung

20.1 Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über Inhalt und das Konditionsgefüge dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse.

20.2 Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

20.3 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

20.4 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per Email – zulässig. Ungeachtet dessen darf Zerbock den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und die erbrachten Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung vervielfältigen und verbreiten sowie zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben und auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

20.5 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Email ein offenes Medium ist. Zerbock übernimmt keine Haftung für die Vertraulichkeit von Emails. Auf Wunsch des Kunden kann die Kommunikation über andere Medien geführt werden.

21. Datenschutz

21.1. Zerbock ist berechtigt, die den konkreten Auftrag betreffenden Daten zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen.

21.2. Die Weitergabe an Dritte ist zulässig, wenn und soweit dies – etwa bei der Anmeldung von Domains o.ä. – Gegenstand des Vertrages ist.

22. Schlussbestimmungen

22.1 Erfüllungsort ist mangels anderer Vereinbarung der Ort der Niederlassung von Zerbock.

22.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Sitz von Zerbock. Dies gilt auch für Streitigkeiten aus das Vertragsverhältnis betreffenden Urkunden, Wechseln und Schecks. Zerbock hat jedoch das Recht, den Kunden vor dem Gericht an dessen Wohn- bzw. Geschäftssitzes in Anspruch zu nehmen.

22.3 Für alle sich aus dem Auftrag und seiner Abwicklung ergebenden Rechtsfragen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

22.4 Sollten aus irgendeinem Grunde eine oder mehrere Einzelbestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird da- durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit diese AGB Regelungslücken aufweisen, sollen diese durch eine Regelung gefüllt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages Rechnung trägt.

Stand November 2010